Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Hail Expert Solutions GmbH
I. Geltungsbereich
- Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für von Kunden („Auftraggeber“) bei der Hail Expert Solutions GmbH („Auftragnehmer”) in Auftrag gegebene Instandsetzungsleistungen an Kraftfahrzeugen infolge äußerer Einwirkungen.
- Als äußere Einwirkungen zählen insbesondere:
- Hagelschäden
- Vandalismusschäden (mutwillige Beschädigung durch Dritte)
- Parkdellen und sonstige Anstoßschäden ohne strukturelle Beschädigung
- Schäden durch herabfallende Naturmaterialien (z. B. Kastanien, Äste, Früchte)
- Schäden durch sonstige Umwelteinflüsse (z. B. Sturm, leichte mechanische Einwirkungen)
- Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
- Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit der Auftragnehmer deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt.
II. Auftragsgegenstand, Auftragsdurchführung und Leistungsort
- Gegenstand des Auftrags ist die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten optischer und oberflächlicher Schäden an Kraftfahrzeugen mittels lackschadenfreier Ausbeultechnik.
- Vom Auftrag umfasst sind nur Schäden, deren Instandsetzung von einem Versicherer reguliert werden oder über die ein Schadensgutachten vorliegt.
- Nicht vom Auftrag umfasst sind hingegen:
- Strukturelle oder sicherheitsrelevante Schäden
- Lackbeschädigungen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart
- Verdeckte Schäden
- Schäden, deren Instandsetzung nicht von einem Versicherer reguliert werden
- Ebenfalls nicht vom Auftrag umfasst sind solche Schäden, deren Instandsetzungskosten von Dritten (z.B. Versicherern, Gutachtern) zu niedrig kalkuliert wurden und keine Deckung der tatsächlichen oder voraussichtlichen Kosten besteht. In diesen Fällen hängt das Zustandekommen eines Vertrages von einer Deckungszusage über die tatsächlichen oder voraussichtlichen Kosten ab. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Kalkulation des Auftragnehmers zur Bestimmung der voraussichtlichen Kosten maßgeblich.
- Der Auftragnehmer setzt zur Durchführung des Auftrags qualifizierte Subunternehmer ein. Ein Vertrag zwischen Auftraggeber und Subunternehmer kommt hierdurch nicht zustande.
- Die Auftragsleistungen werden beim Auftraggeber oder an einem vereinbarten Projektstandort erbracht. Der jeweilige Leistungsort richtet sich nach der konkreten Beauftragung und dem Ort des Schadensereignisses.
- Die Nutzung von fremden Hallen oder sonstigen Drittstandorten begründet keine eigene Betriebsstätte des Auftragnehmers, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
- Der Auftragnehmer sowie dessen Mitarbeiter und Subunternehmer sind berechtigt, Fahrzeuge im Rahmen der Reparaturarbeiten zu bewegen oder umzusetzen.
III. Auftragserteilung
- Ein Auftrag gilt als erteilt, sobald eine Beauftragung durch den Auftraggeber in Textform (z.B. per E‑Mail) oder mündlich (insbesondere telefonisch oder persönlich vor Ort) erfolgt und der Auftragnehmer die Beauftragung bestätigt oder auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers vor der Bestätigung mit der Leistung beginnt, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist.
- Der Auftragnehmer bestätigt die Auftragserteilung gegenüber dem Auftraggeber durch ein Bestätigungsschreiben oder Überlassung einer Kopie des Auftragsscheins.
- Im Bestätigungsschreiben oder Auftragsschein sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
- Fertigstellungstermine gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese im Bestätigungsschreiben oder Auftragsschein ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
IV. Preisangaben, Kostenvoranschlag, Abrechnung
- Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise der Leistungen, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.
- Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. In diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 10 Tagen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart wurde.
- Wird aufgrund eines Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet. Der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden. Ändert oder erweitert sich der tatsächliche oder zu erwartende Arbeitsumfang zur Erfüllung des Auftrags gegenüber dem im Kostenvoranschlag zugrunde gelegten Umfang, bedürfen Erhöhungen der Reparaturkosten von über 10 % gegenüber den veranschlagten Kosten der Zustimmung des Auftraggebers.
- Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
V. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die instand zu setzenden Fahrzeuge auf eigene Kosten und eigene Gefahr an den vereinbarten Leistungsort zu verbringen und nach Mitteilung der Fertigstellung dort wieder abzuholen.
- Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten auf ihm bekannte Vorschäden, Nachlackierungen, besondere Materialeigenschaften oder sonstige reparaturrelevante Besonderheiten hinzuweisen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer und dessen Subunternehmern die für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Zugriffs- und Zutrittsrechte am instand zu setzenden Fahrzeug zu gewähren und die erforderlichen Fahrzeugschlüssel sowie sonstige etwaige, für die Durchführung des Auftrags erforderliche Gegenstände zu überlassen.
- Verzögerungen, Mehrkosten oder Mehraufwand, die durch verspätete Bereitstellung, fehlende Informationen oder sonstige Verletzungen von Mitwirkungspflichten entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Fertigstellung
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen verbindlichen Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich hierüber zu informieren und ihm einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
- Kann der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
VII. Abnahme
- Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt bei Übergabe des Fahrzeugs an den Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzunehmen, sofern keine andere Frist vereinbart wurde. Bei Aufträgen, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
- Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
- Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand nicht innerhalb der unter Ziff. VII. 2. bestimmten oder einer vereinbarten Frist zur Abnahme ab, gilt der Auftragsgegenstand als abgenommen.
- Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VIII. Berechnung des Auftrages
- In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
- Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag in der Rechnung, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
- Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
- Eine etwaige Berichtigung der Rechnung durch den Auftragnehmer sowie eine Beanstandung der Rechnung durch den Auftraggeber muss innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen. Spätere Berichtigungen oder Beanstandungen muss der jeweils andere Vertragspartner nicht berücksichtigen.
IX. Zahlung
- Der Rechnungsbetrag ist bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
- Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz (§ 288 BGB) berechnet.
X. Erweitertes Pfandrecht
- Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
- Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht, soweit die Ansprüche unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
XI. Mängelgewährleistung
- Sachmängel sind dem Auftragnehmer nach Feststellung unverzüglich in Textform anzuzeigen.
- Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit diese vom Auftraggeber nicht fristgerecht angezeigt werden.
- Im Falle eines Sachmangels ist der Auftragnehmer zunächst zur Nachbesserung berechtigt. Hierzu sind dem Auftragnehmer in der Regel bis zu drei Nachbesserungsversuche zu ermöglichen, soweit dies dem Auftraggeber unter Berücksichtigung der Art des Mangels, des Umfangs der Beeinträchtigung und der voraussichtlichen Dauer der Nachbesserung zumutbar ist. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des § 634 BGB unberührt.
- Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Hiervon ausgeschlossen sind Ansprüche bei arglistig verschwiegenen Mängeln, aus vom Auftragnehmer übernommenen, über die Verjährung hinausgehenden Beschaffenheitsgarantien sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Eine Gewährleistung besteht nicht für Mängel oder Schäden, die auf bereits vorhandene Vorschäden, frühere Reparaturen, Nachlackierungen, Materialvorschädigungen oder sonstige nicht vom Auftragnehmer verursachte Umstände zurückzuführen sind und der Auftragnehmer die Arbeiten fachgerecht nach dem Stand der Technik ausgeführt hat.
- Erkennt der Auftragnehmer solche Umstände vor oder während der Arbeiten, wird er den Auftraggeber hierauf hinweisen.
XII. Sachmangel
- Grundlage der Beurteilung, ob ein Sachmangel vorliegt, ist die bei lackschadenfreien Reparaturmethoden technisch übliche und erreichbare Qualität unter Berücksichtigung des konkreten Schadensbildes. Ein vollständig makelloses Ergebnis kann aufgrund von Materialbeschaffenheit, Schadensbild, Vorschäden, Nachlackierungen oder konstruktiven Besonderheiten des Fahrzeugs nicht in jedem Fall erreicht werden.
- Ein Sachmangel liegt insbesondere nicht vor bei
- unerheblichen optischen Resterscheinungen, soweit diese technisch nicht vermeidbar sind und die Reparatur im Übrigen fachgerecht ausgeführt wurde,
- nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit,
- unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit,
- Schäden, die nach Abnahme infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen.
XIII. Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers wegen leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
- Die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer XIII. gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
- Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden durch Naturereignisse, Dritte oder sonstige äußere Einflüsse wird ausgeschlossen.
XIV. Abtretung, Abrechnung gegenüber Dritten
- Der Auftraggeber tritt seine etwaigen Ansprüche gegen den Versicherer auf Erstattung der aus dem konkreten Schadensfall resultierenden Reparaturkosten erfüllungshalber in Höhe der vom Auftragnehmer berechneten Reparaturkosten an den Auftragnehmer ab, soweit diese Ansprüche abtretbar sind.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Schadensabwicklung mit Versicherern, Sachverständigen und Schadensteuerern zu kommunizieren und bei Vorliegen einer entsprechenden Ermächtigung abzurechnen.
- Kürzungen und Zahlungsverweigerungen der Versicherer berühren den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber nicht. Der Auftraggeber bleibt zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrages verpflichtet.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich und soweit zumutbar und erforderlich an einer Regulierung mitzuwirken (z.B. durch Erteilung von Freigaben und Vollmachten, Aushändigung von Unterlagen)
XV. Fahrzeuge auf Sammel- oder Projektflächen
Fahrzeuge, die sich auf Sammel- oder Projektflächen befinden, werden auf Gefahr des Auftraggebers abgestellt.
XVI. Dokumentation
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zu Beweiszwecken vor und nach der Reparatur Fotodokumentationen des Fahrzeugzustandes anzufertigen.
XVII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlicher Gerichtsstand Bretten (für Unternehmer). Der gleiche Gerichtsstand gilt, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
XVIII. Schlussbestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform (z.B. E‑Mail). Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieses Textformerfordernisses.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.