Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen (AGB) der Hail Expert Solu­tions GmbH

I. Geltungs­be­reich

  1. Diese allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB) gelten für von Kunden („Auftrag­geber“) bei der Hail Expert Solu­tions GmbH („Auftrag­nehmer”) in Auftrag gege­bene Instand­set­zungs­leis­tungen an Kraft­fahr­zeugen infolge äußerer Einwir­kungen.
  2. Als äußere Einwir­kungen zählen insbe­son­dere:
    1. Hagel­schäden
    2. Vanda­lis­mus­schäden (mutwil­lige Beschä­di­gung durch Dritte)
    3. Park­dellen und sons­tige Anstoß­schäden ohne struk­tu­relle Beschä­di­gung
    4. Schäden durch herab­fal­lende Natur­ma­te­ria­lien (z. B. Kasta­nien, Äste, Früchte)
    5. Schäden durch sons­tige Umwelt­ein­flüsse (z. B. Sturm, leichte mecha­ni­sche Einwir­kungen)
  3. Diese AGB gelten ausschließ­lich gegen­über Unter­neh­mern im Sinne des § 14 BGB.
  4. Entge­gen­ste­hende, abwei­chende oder ergän­zende Bedin­gungen des Auftrag­ge­bers gelten nur, soweit der Auftrag­nehmer deren Geltung ausdrück­lich schrift­lich bestä­tigt.

II. Auftrags­ge­gen­stand, Auftrags­durch­füh­rung und Leis­tungsort

  1. Gegen­stand des Auftrags ist die Durch­füh­rung von Instand­set­zungs­ar­beiten opti­scher und ober­fläch­li­cher Schäden an Kraft­fahr­zeugen mittels lack­scha­den­freier Ausbeul­technik.
  2. Vom Auftrag umfasst sind nur Schäden, deren Instand­set­zung von einem Versi­cherer regu­liert werden oder über die ein Scha­dens­gut­achten vorliegt.
  3. Nicht vom Auftrag umfasst sind hingegen:
    1. Struk­tu­relle oder sicher­heits­re­le­vante Schäden
    2. Lack­be­schä­di­gungen, sofern nicht ausdrück­lich verein­bart
    3. Verdeckte Schäden
    4. Schäden, deren Instand­set­zung nicht von einem Versi­cherer regu­liert werden
  4. Eben­falls nicht vom Auftrag umfasst sind solche Schäden, deren Instand­set­zungs­kosten von Dritten (z.B. Versi­che­rern, Gutach­tern) zu niedrig kalku­liert wurden und keine Deckung der tatsäch­li­chen oder voraus­sicht­li­chen Kosten besteht. In diesen Fällen hängt das Zustan­de­kommen eines Vertrages von einer Deckungs­zu­sage über die tatsäch­li­chen oder voraus­sicht­li­chen Kosten ab. Soweit nicht anders verein­bart, ist die Kalku­la­tion des Auftrag­neh­mers zur Bestim­mung der voraus­sicht­li­chen Kosten maßgeb­lich.
  5. Der Auftrag­nehmer setzt zur Durch­füh­rung des Auftrags quali­fi­zierte Subun­ter­nehmer ein. Ein Vertrag zwischen Auftrag­geber und Subun­ter­nehmer kommt hier­durch nicht zustande.
  6. Die Auftrags­leis­tungen werden beim Auftrag­geber oder an einem verein­barten Projekt­standort erbracht. Der jewei­lige Leis­tungsort richtet sich nach der konkreten Beauf­tra­gung und dem Ort des Scha­dens­er­eig­nisses.
  7. Die Nutzung von fremden Hallen oder sons­tigen Dritt­stand­orten begründet keine eigene Betriebs­stätte des Auftrag­neh­mers, sofern nicht ausdrück­lich etwas anderes verein­bart wurde.
  8. Der Auftrag­nehmer sowie dessen Mitar­beiter und Subun­ter­nehmer sind berech­tigt, Fahr­zeuge im Rahmen der Repa­ra­tur­ar­beiten zu bewegen oder umzu­setzen.

III. Auftrags­er­tei­lung

  1. Ein Auftrag gilt als erteilt, sobald eine Beauf­tra­gung durch den Auftrag­geber in Text­form (z.B. per E‑Mail) oder münd­lich (insbe­son­dere tele­fo­nisch oder persön­lich vor Ort) erfolgt und der Auftrag­nehmer die Beauf­tra­gung bestä­tigt oder auf ausdrück­li­chen Wunsch des Auftrag­ge­bers vor der Bestä­ti­gung mit der Leis­tung beginnt, wobei der frühere Zeit­punkt maßgeb­lich ist.
  2. Der Auftrag­nehmer bestä­tigt die Auftrags­er­tei­lung gegen­über dem Auftrag­geber durch ein Bestä­ti­gungs­schreiben oder Über­las­sung einer Kopie des Auftrags­scheins.
  3. Im Bestä­ti­gungs­schreiben oder Auftrags­schein sind die zu erbrin­genden Leis­tungen zu bezeichnen und der voraus­sicht­liche oder verbind­liche Fertig­stel­lungs­termin anzu­geben.
  4. Fertig­stel­lungs­ter­mine gelten nur dann als verbind­lich verein­bart, wenn diese im Bestä­ti­gungs­schreiben oder Auftrags­schein ausdrück­lich als verbind­lich bezeichnet wurden.

IV. Preis­an­gaben, Kosten­vor­anschlag, Abrech­nung

  1. Auf Verlangen des Auftrag­ge­bers vermerkt der Auftrag­nehmer im Auftrags­schein auch die Preise der Leis­tungen, die bei der Durch­füh­rung des Auftrags voraus­sicht­lich zum Ansatz kommen.
  2. Wünscht der Auftrag­geber eine verbind­liche Preis­an­gabe, so bedarf es eines schrift­li­chen Kosten­vor­anschlages. In diesem sind die Arbeiten und Ersatz­teile jeweils im Einzelnen aufzu­führen und mit dem jewei­ligen Preis zu versehen. Der Auftrag­nehmer ist an diesen Kosten­vor­anschlag bis zum Ablauf von 10 Tagen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kosten­vor­anschlags erbrachten Leis­tungen können dem Auftrag­geber berechnet werden, wenn dies im Einzel­fall verein­bart wurde.
  3. Wird aufgrund eines Kosten­vor­anschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kosten­vor­anschlag mit der Auftrags­rech­nung verrechnet. Der Gesamt­preis darf bei der Berech­nung des Auftrags nur mit Zustim­mung des Auftrag­ge­bers über­schritten werden. Ändert oder erwei­tert sich der tatsäch­liche oder zu erwar­tende Arbeits­um­fang zur Erfül­lung des Auftrags gegen­über dem im Kosten­vor­anschlag zugrunde gelegten Umfang, bedürfen Erhö­hungen der Repa­ra­tur­kosten von über 10 % gegen­über den veran­schlagten Kosten der Zustim­mung des Auftrag­ge­bers.
  4. Alle Preise verstehen sich netto zuzüg­lich der gesetz­li­chen Umsatz­steuer.

V. Mitwir­kungs­pflichten des Auftrag­ge­bers

  1. Der Auftrag­geber ist verpflichtet, die instand zu setzenden Fahr­zeuge auf eigene Kosten und eigene Gefahr an den verein­barten Leis­tungsort zu verbringen und nach Mittei­lung der Fertig­stel­lung dort wieder abzu­holen.
  2. Der Auftrag­geber hat den Auftrag­nehmer vor Beginn der Arbeiten auf ihm bekannte Vorschäden, Nach­la­ckie­rungen, beson­dere Mate­ri­al­ei­gen­schaften oder sons­tige repa­ra­tur­re­le­vante Beson­der­heiten hinzu­weisen.
  3. Der Auftrag­geber ist verpflichtet, dem Auftrag­nehmer und dessen Subun­ter­neh­mern die für die Ausfüh­rung der Arbeiten notwen­digen Zugriffs- und Zutritts­rechte am instand zu setzenden Fahr­zeug zu gewähren und die erfor­der­li­chen Fahr­zeug­schlüssel sowie sons­tige etwaige, für die Durch­füh­rung des Auftrags erfor­der­liche Gegen­stände zu über­lassen.
  4. Verzö­ge­rungen, Mehr­kosten oder Mehr­auf­wand, die durch verspä­tete Bereit­stel­lung, fehlende Infor­ma­tionen oder sons­tige Verlet­zungen von Mitwir­kungs­pflichten entstehen, gehen zu Lasten des Auftrag­ge­bers.

VI. Fertig­stel­lung

  1. Der Auftrag­nehmer ist verpflichtet, einen verbind­li­chen Fertig­stel­lungs­termin einzu­halten. Ändert oder erwei­tert sich der Arbeits­um­fang gegen­über dem ursprüng­li­chen Auftrag und tritt dadurch eine Verzö­ge­rung ein, hat der Auftrag­nehmer den Auftrag­geber unver­züg­lich hier­über zu infor­mieren und ihm einen neuen Fertig­stel­lungs­termin zu nennen.
  2. Kann der Auftrag­nehmer den Fertig­stel­lungs­termin infolge höherer Gewalt oder Betriebs­stö­rungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten, besteht auf Grund hier­durch bedingter Verzö­ge­rungen keine Verpflich­tung zum Scha­dens­er­satz. Der Auftrag­nehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftrag­geber über die Verzö­ge­rungen zu unter­richten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

VII. Abnahme

  1. Die Abnahme des Auftrags­ge­gen­standes durch den Auftrag­geber erfolgt bei Über­gabe des Fahr­zeugs an den Auftrag­geber, soweit nichts anderes verein­bart ist.
  2. Der Auftrag­geber ist verpflichtet, den Auftrags­ge­gen­stand inner­halb von 1 Woche ab Zugang der Fertig­stel­lungs­an­zeige abzu­nehmen, sofern keine andere Frist verein­bart wurde. Bei Aufträgen, die inner­halb eines Arbeits­tages ausge­führt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeits­tage.
  3. Wegen unwe­sent­li­cher Mängel kann die Abnahme nicht verwei­gert werden.
  4. Nimmt der Auftrag­geber den Auftrags­ge­gen­stand nicht inner­halb der unter Ziff. VII. 2. bestimmten oder einer verein­barten Frist zur Abnahme ab, gilt der Auftrags­ge­gen­stand als abge­nommen.
  5. Bei Abnah­me­verzug kann der Auftrag­nehmer die orts­üb­liche Aufbe­wah­rungs­ge­bühr berechnen. Kosten und Gefahren der Aufbe­wah­rung gehen zu Lasten des Auftrag­ge­bers.

VIII. Berech­nung des Auftrages

  1. In der Rech­nung sind Preise oder Preis­fak­toren für jede tech­nisch in sich abge­schlos­sene Arbeits­leis­tung sowie für verwen­dete Ersatz­teile und Mate­ria­lien jeweils geson­dert auszu­weisen.
  2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbind­li­chen Kosten­vor­anschlages ausge­führt, so genügt eine Bezug­nahme auf den Kosten­vor­anschlag in der Rech­nung, wobei ledig­lich zusätz­liche Arbeiten beson­ders aufzu­führen sind.
  3. Die Umsatz­steuer geht zu Lasten des Auftrag­ge­bers.
  4. Eine etwaige Berich­ti­gung der Rech­nung durch den Auftrag­nehmer sowie eine Bean­stan­dung der Rech­nung durch den Auftrag­geber muss inner­halb von 6 Wochen nach Zugang der Rech­nung erfolgen. Spätere Berich­ti­gungen oder Bean­stan­dungen muss der jeweils andere Vertrags­partner nicht berück­sich­tigen.

IX. Zahlung

  1. Der Rech­nungs­be­trag ist bei Abnahme des Auftrags­ge­gen­standes und Aushän­di­gung oder Über­sen­dung der Rech­nung, spätes­tens jedoch inner­halb von 30 Tagen ab Rech­nungs­stel­lung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  2. Gegen Ansprüche des Auftrag­neh­mers kann der Auftrag­geber nur dann aufrechnen, wenn die Gegen­for­de­rung des Auftrag­ge­bers unbe­stritten ist oder ein rechts­kräf­tiger Titel vorliegt.
  3. Der Auftrag­nehmer ist berech­tigt, bei Auftrags­er­tei­lung eine ange­mes­sene Voraus­zah­lung zu verlangen.
  4. Bei Zahlungs­verzug werden Verzugs­zinsen in Höhe von 9 Prozent­punkten über dem jeweils gültigen Basis­zins­satz (§ 288 BGB) berechnet.

X. Erwei­tertes Pfand­recht

  1. Dem Auftrag­nehmer steht wegen seiner Forde­rung aus dem Auftrag ein vertrag­li­ches Pfand­recht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegen­ständen zu. Das vertrag­liche Pfand­recht kann auch wegen Forde­rungen aus früher durch­ge­führten Arbeiten und sons­tigen Leis­tungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftrags­ge­gen­stand in Zusam­men­hang stehen.
  2. Für sons­tige Ansprüche aus der Geschäfts­ver­bin­dung gilt das vertrag­liche Pfand­recht, soweit die Ansprüche unbe­stritten sind oder ein rechts­kräf­tiger Titel vorliegt und der Auftrags­ge­gen­stand dem Auftrag­geber gehört.

XI. Mängel­ge­währ­leis­tung

  1. Sach­mängel sind dem Auftrag­nehmer nach Fest­stel­lung unver­züg­lich in Text­form anzu­zeigen.
  2. Gewähr­leis­tungs­an­sprüche des Auftrag­ge­bers wegen Sach­män­geln sind ausge­schlossen, soweit diese vom Auftrag­geber nicht frist­ge­recht ange­zeigt werden.
  3. Im Falle eines Sach­man­gels ist der Auftrag­nehmer zunächst zur Nach­bes­se­rung berech­tigt. Hierzu sind dem Auftrag­nehmer in der Regel bis zu drei Nach­bes­se­rungs­ver­suche zu ermög­li­chen, soweit dies dem Auftrag­geber unter Berück­sich­ti­gung der Art des Mangels, des Umfangs der Beein­träch­ti­gung und der voraus­sicht­li­chen Dauer der Nach­bes­se­rung zumutbar ist. Im Übrigen bleiben die Bestim­mungen des § 634 BGB unbe­rührt.
  4. Ansprüche des Auftrag­ge­bers wegen Sach­män­geln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftrags­ge­gen­standes. Hiervon ausge­schlossen sind Ansprüche bei arglistig verschwie­genen Mängeln, aus vom Auftrag­nehmer über­nom­menen, über die Verjäh­rung hinaus­ge­henden Beschaf­fen­heits­ga­ran­tien sowie nach dem Produkt­haf­tungs­ge­setz.
  5. Eine Gewähr­leis­tung besteht nicht für Mängel oder Schäden, die auf bereits vorhan­dene Vorschäden, frühere Repa­ra­turen, Nach­la­ckie­rungen, Mate­ri­al­vor­schä­di­gungen oder sons­tige nicht vom Auftrag­nehmer verur­sachte Umstände zurück­zu­führen sind und der Auftrag­nehmer die Arbeiten fach­ge­recht nach dem Stand der Technik ausge­führt hat.
  6. Erkennt der Auftrag­nehmer solche Umstände vor oder während der Arbeiten, wird er den Auftrag­geber hierauf hinweisen.

XII. Sach­mangel

  1. Grund­lage der Beur­tei­lung, ob ein Sach­mangel vorliegt, ist die bei lack­scha­den­freien Repa­ra­tur­me­thoden tech­nisch übliche und erreich­bare Qualität unter Berück­sich­ti­gung des konkreten Scha­dens­bildes. Ein voll­ständig makel­loses Ergebnis kann aufgrund von Mate­ri­al­be­schaf­fen­heit, Scha­dens­bild, Vorschäden, Nach­la­ckie­rungen oder konstruk­tiven Beson­der­heiten des Fahr­zeugs nicht in jedem Fall erreicht werden.
  2. Ein Sach­mangel liegt insbe­son­dere nicht vor bei
    1. uner­heb­li­chen opti­schen Rest­erschei­nungen, soweit diese tech­nisch nicht vermeidbar sind und die Repa­ratur im Übrigen fach­ge­recht ausge­führt wurde,
    2. nur uner­heb­li­chen Beein­träch­ti­gungen der Brauch­bar­keit,
    3. uner­heb­li­chen Abwei­chungen von der verein­barten Beschaf­fen­heit,
    4. Schäden, die nach Abnahme infolge fehler­hafter oder nach­läs­siger Behand­lung entstehen.

XIII. Haftung

  1. Der Auftrag­nehmer haftet unbe­schränkt für Schäden aus Vorsatz und grober Fahr­läs­sig­keit sowie bei schuld­hafter Verlet­zung von Leben, Körper oder Gesund­heit.
  2. Bei leicht fahr­läs­siger Verlet­zung wesent­li­cher Vertrags­pflichten haftet der Auftrag­nehmer nur auf den vertrags­ty­pi­schen, bei Vertrags­schluss vorher­seh­baren Schaden. Wesent­liche Vertrags­pflichten sind solche, deren Erfül­lung die ordnungs­ge­mäße Durch­füh­rung des Vertrags über­haupt erst ermög­li­chen und auf deren Einhal­tung der Auftrag­geber regel­mäßig vertrauen darf.
  3. Im Übrigen ist die Haftung des Auftrag­neh­mers wegen leicht fahr­läs­siger Pflicht­ver­let­zungen ausge­schlossen.
  4. Die Haftungs­be­schrän­kungen dieser Ziffer XIII. gelten auch zugunsten der gesetz­li­chen Vertreter, Mitar­beiter und Erfül­lungs­ge­hilfen des Auftrag­neh­mers.
  5. Eine Haftung des Auftrag­neh­mers für Schäden durch Natur­er­eig­nisse, Dritte oder sons­tige äußere Einflüsse wird ausge­schlossen.

XIV. Abtre­tung, Abrech­nung gegen­über Dritten

  1. Der Auftrag­geber tritt seine etwa­igen Ansprüche gegen den Versi­cherer auf Erstat­tung der aus dem konkreten Scha­dens­fall resul­tie­renden Repa­ra­tur­kosten erfül­lungs­halber in Höhe der vom Auftrag­nehmer berech­neten Repa­ra­tur­kosten an den Auftrag­nehmer ab, soweit diese Ansprüche abtretbar sind.
  2. Der Auftrag­nehmer ist berech­tigt, zur Scha­dens­ab­wick­lung mit Versi­che­rern, Sach­ver­stän­digen und Scha­den­steue­rern zu kommu­ni­zieren und bei Vorliegen einer entspre­chenden Ermäch­ti­gung abzu­rechnen.
  3. Kürzungen und Zahlungs­ver­wei­ge­rungen der Versi­cherer berühren den Vergü­tungs­an­spruch des Auftrag­neh­mers gegen den Auftrag­geber nicht. Der Auftrag­geber bleibt zur voll­stän­digen Zahlung des Rech­nungs­be­trages verpflichtet.
  4. Der Auftrag­geber ist verpflichtet, unver­züg­lich und soweit zumutbar und erfor­der­lich an einer Regu­lie­rung mitzu­wirken (z.B. durch Ertei­lung von Frei­gaben und Voll­machten, Aushän­di­gung von Unter­lagen)

XV. Fahr­zeuge auf Sammel- oder Projekt­flä­chen

Fahr­zeuge, die sich auf Sammel- oder Projekt­flä­chen befinden, werden auf Gefahr des Auftrag­ge­bers abge­stellt.

XVI. Doku­men­ta­tion

Der Auftrag­nehmer ist berech­tigt, zu Beweis­zwe­cken vor und nach der Repa­ratur Foto­do­ku­men­ta­tionen des Fahr­zeug­zu­standes anzu­fer­tigen.

XVII. Gerichts­stand

Für sämt­liche gegen­wär­tigen und zukünf­tigen Ansprüche aus der Geschäfts­ver­bin­dung ist ausschließ­li­cher Gerichts­stand Bretten (für Unter­nehmer). Der gleiche Gerichts­stand gilt, soweit nicht gesetz­lich zwin­gend etwas anderes bestimmt ist, wenn der Auftrag­geber keinen allge­meinen Gerichts­stand im Inland hat, seinen Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Aufent­haltsort nach Vertrags­schluss aus dem Inland verlegt oder sein Wohn­sitz oder gewöhn­li­cher Aufent­haltsort zum Zeit­punkt der Klage­er­he­bung nicht bekannt ist.

XVIII. Schluss­be­stim­mungen

  1. Ände­rungen oder Ergän­zungen dieser AGB bedürfen der Text­form (z.B. E‑Mail). Dies gilt auch für die Aufhe­bung oder Ände­rung dieses Text­form­erfor­der­nisses.
  2. Sollte eine Bestim­mung dieser AGB ganz oder teil­weise unwirksam oder undurch­führbar sein oder werden, bleibt die Wirk­sam­keit der übrigen Bestim­mungen unbe­rührt.
  3. Entspre­chendes gilt im Falle einer Rege­lungs­lücke.